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Vereinsrecht

Protokoll der Mitgliederversammlung: Inhalt und Vorlage

Was ins Protokoll gehört: Feststellungen der Versammlungsleitung, Anträge im Wortlaut, Stimmenzahlen, Unterschriften und Aufbewahrung. Mit Vorlage und Formulierungen.

Aktualisiert · 7 Min. Lesezeit

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Kurz gesagt: Das BGB schreibt kein Protokoll vor, verlangt aber in § 58 Nr. 4, dass die Satzung Bestimmungen über die Beurkundung der Beschlüsse enthalten soll. In der Praxis ist das Protokoll der einzige Nachweis dafür, dass ordnungsgemäß eingeladen, festgestellt und abgestimmt wurde. Entscheidend sind die Feststellungen des Versammlungsleiters, der Wortlaut der Anträge und die Stimmenzahlen je Beschluss.

Ein Protokoll wird meist als lästige Pflicht am Ende einer langen Versammlung geschrieben. Tatsächlich ist es das wichtigste Dokument des Vereinsjahres: Wenn zwei Jahre später jemand fragt, ob die Vorstandswahl gültig war, ob die Beitragserhöhung wirksam beschlossen wurde oder ob das Mitglied eingeladen war, das jetzt klagt, gibt es genau eine Quelle, die diese Fragen beantwortet.

Was das Gesetz verlangt und was die Praxis verlangt

Das BGB enthält für den eingetragenen Verein keine Vorschrift, die ein Protokoll unmittelbar vorschreibt. § 58 Nr. 4 BGB bestimmt lediglich, dass die Satzung Bestimmungen über die Beurkundung der Beschlüsse enthalten soll. Das ist eine Soll-Vorschrift: Fehlt eine solche Klausel, wird die Eintragung des Vereins zwar in der Regel beanstandet, aber ein ohne Protokoll gefasster Beschluss ist deshalb nicht automatisch unwirksam.

In der Praxis führt dieser Befund allerdings in die Irre. Erstens enthält nahezu jede Satzung eine Protokollklausel, und was dort steht, ist verbindlich: Verlangt Ihre Satzung die Unterschrift des Schriftführers, hilft es nicht, dass das Gesetz schweigt. Zweitens verlangt das Registergericht bei jeder Anmeldung eines Vorstandswechsels oder einer Satzungsänderung ein Protokoll, aus dem sich die ordnungsgemäße Beschlussfassung ergibt. Drittens trägt im Streitfall derjenige die Last, der sich auf den Beschluss beruft, und ohne Protokoll kann er nichts belegen. Für die Wohnungseigentümergemeinschaft gilt ohnehin eine ausdrückliche Regelung: § 24 Abs. 6 WEG verlangt eine Niederschrift über die Beschlüsse.

Die vier Feststellungen des Versammlungsleiters

Der Kern eines belastbaren Protokolls sind vier Feststellungen, die der Versammlungsleiter trifft und die wörtlich aufgenommen werden sollten:

  • Ordnungsgemäße Einberufung. Wann, in welcher Form und durch wen eingeladen wurde und ob die satzungsmäßige Frist gewahrt ist.
  • Beschlussfähigkeit. Zahl der stimmberechtigten Mitglieder, Zahl der anwesenden und der vertretenen Mitglieder, und ob ein etwaiges Quorum der Satzung erreicht ist. Mehr dazu im Ratgeber zur Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung.
  • Zustimmung zur Tagesordnung und, falls einschlägig, zur Form der Versammlung.
  • Ergebnis jeder Abstimmung mit Zahlen und der ausdrücklichen Feststellung, ob der Antrag angenommen oder abgelehnt ist.

Die vierte Feststellung wird am häufigsten vergessen. Mit dem bloßen Zählen der Stimmen ist die Beschlussfassung noch nicht abgeschlossen; nach verbreiteter Auffassung gehört dazu, dass der Versammlungsleiter das Ergebnis feststellt und verkündet. Steht im Protokoll nur eine Zahlenreihe, fehlt der eigentliche Beschluss.

Vorlagenstruktur mit Beispielformulierungen

Die folgende Struktur ist eine Arbeitshilfe, kein Rechtsformular. Passen Sie sie an Ihre Satzung an, und lassen Sie im Zweifel prüfen, ob Ihre Satzung zusätzliche Anforderungen stellt.

  • Kopf: Name des Vereins, Registergericht und Registernummer, Bezeichnung der Versammlung (ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung), Datum, Beginn und Ende, Ort beziehungsweise die Angabe der Form: „Die Versammlung fand als hybride Versammlung im Vereinsheim, Musterstraße 1, und über das Abstimmungssystem [System] statt.“
  • Versammlungsleitung und Protokollführung: „Die Versammlung wurde von [Name] als Versammlungsleiter geleitet. Protokollführerin war [Name].“ Bei Wahl durch die Versammlung mit Ergebnis.
  • Feststellung der Einberufung: „Der Versammlungsleiter stellte fest, dass zu der Versammlung mit E-Mail vom 12. März 2026 unter Angabe der Tagesordnung form- und fristgerecht nach § 8 der Satzung eingeladen wurde. Widerspruch wurde nicht erhoben.“
  • Feststellung der Beschlussfähigkeit: „Der Verein hat 212 stimmberechtigte Mitglieder. Anwesend waren 34 Mitglieder im Saal und 51 Mitglieder über die elektronische Teilnahme, vertreten waren 9 Mitglieder durch Vollmacht. Der Versammlungsleiter stellte die Beschlussfähigkeit fest.“
  • Tagesordnung in der beschlossenen Fassung, nummeriert; Änderungen mit Abstimmungsergebnis.
  • Zu jedem Tagesordnungspunkt: eine kurze Zusammenfassung von Bericht und Aussprache, dann der Antrag im Wortlaut, dann Abstimmungsart und Ergebnis: „Beschlussantrag: Der Mitgliedsbeitrag wird ab 1. Januar 2027 auf 60 € jährlich festgesetzt. Offene Abstimmung über das Abstimmungssystem. Abgegebene Stimmen: 87, davon Ja: 71, Nein: 12, Enthaltungen: 4. Der Versammlungsleiter stellte fest, dass der Antrag angenommen ist.“
  • Bei Wahlen: Kandidaten, Wahlverfahren, Ergebnis je Kandidat und die Annahme der Wahl: „Die Wahl erfolgte geheim über das Abstimmungssystem. Auf [Name] entfielen 63 Stimmen, auf [Name] 21 Stimmen, Enthaltungen 3. [Name] nahm die Wahl an.“
  • Bei Satzungsänderungen: der alte und der neue Wortlaut oder ein Verweis auf die als Anlage beigefügte Synopse, dazu die Mehrheit: „Von 84 abgegebenen Stimmen entfielen 70 auf Ja und 14 auf Nein; die nach § 33 BGB erforderliche Mehrheit von drei Vierteln ist erreicht.“ Einzelheiten im Ratgeber zur Satzungsänderung im Verein.
  • Verschiedenes ohne Beschlüsse, sofern die Punkte nicht angekündigt waren.
  • Schluss: Uhrzeit, Ort und Datum der Unterzeichnung, Unterschriften.
  • Anlagen: Einladung mit Tagesordnung, Anwesenheitsliste (Saal und elektronische Teilnahme), Vollmachtsübersicht, Abstimmungsprotokoll des Systems, Jahresabschluss, Synopse der Satzungsänderung.

Das Abstimmungsprotokoll als Anlage

Bei einer Online- oder Hybridabstimmung erzeugt das Abstimmungssystem ein eigenes Protokoll: Zahl der Stimmberechtigten, Zahl der ausgegebenen Zugänge, Öffnung und Schließung jeder Abstimmung mit Zeitstempel, abgegebene Stimmen, Ja, Nein, Enthaltungen, bei gewichteter Abstimmung zusätzlich das Stimmgewicht. Fügen Sie es dem Protokoll als Anlage bei und verweisen Sie im Text darauf. Bei geheimen Wahlen enthält es keine Zuordnung von Stimme und Person, sondern nur, wer teilgenommen hat und wie das Ergebnis lautet; genau das ist der Zweck, wie der Ratgeber zur geheimen Wahl online erklärt.

Unterschriften, Aufbewahrung, Registeranmeldung

Wer unterschreibt, bestimmt Ihre Satzung; üblich sind Versammlungsleiter und Protokollführer. Halten Sie sich genau daran, denn das Registergericht prüft es. Eine eigenhändige Unterschrift auf Papier ist der sichere Weg; ob eine elektronische Signatur genügt, hängt von Ihrer Satzung und den Anforderungen des jeweiligen Registergerichts ab, weshalb Sie das vorher klären sollten.

Versenden Sie das Protokoll zeitnah an die Mitglieder oder machen Sie es zugänglich, und setzen Sie eine Frist für Einwendungen. Eine förmliche Genehmigung durch die nächste Versammlung schreibt das Gesetz nicht vor, sie ist aber verbreitet und sinnvoll; sieht Ihre Satzung sie vor, halten Sie sich daran. Bewahren Sie das Protokoll dauerhaft auf, solange der Verein besteht, denn Satzungsgeschichte und Vorstandsfolge lassen sich später nur daraus rekonstruieren; für Unterlagen mit steuerlicher Bedeutung gelten zusätzlich die Aufbewahrungsfristen der Abgabenordnung.

Für die Anmeldung eines Vorstandswechsels oder einer Satzungsänderung reichen Sie eine Abschrift des Protokolls beim Registergericht ein. Achten Sie darauf, dass darin Einberufung, Beschlussfähigkeit, Abstimmungsergebnis und bei Wahlen die Annahme der Wahl ausdrücklich stehen. Ein Protokoll, das nur festhält, der Vorstand sei einstimmig gewählt worden, führt regelmäßig zu einer Zwischenverfügung.

Häufige Fragen

Muss ein Verein überhaupt ein Protokoll führen?

Das BGB schreibt es nicht unmittelbar vor; § 58 Nr. 4 BGB verlangt nur, dass die Satzung Bestimmungen über die Beurkundung der Beschlüsse enthalten soll. Fast jede Satzung enthält eine solche Klausel, und ohne Protokoll lassen sich Beschlüsse weder gegenüber dem Registergericht noch im Streitfall nachweisen.

Wer muss das Protokoll unterschreiben?

Das bestimmt die Satzung, üblicherweise der Versammlungsleiter und der Protokollführer. Weicht die Unterschrift von der Satzungsvorgabe ab, kann das Registergericht die Eintragung eines Beschlusses beanstanden.

Muss das Protokoll bei geheimer Wahl das Stimmverhalten enthalten?

Nein, und es darf es auch nicht. Bei geheimer Wahl gehören nur die Zahl der Stimmberechtigten, die Zahl der abgegebenen Stimmen und das Ergebnis je Kandidat ins Protokoll, nicht die Zuordnung von Stimme und Person.

Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Im Zweifel fragen Sie einen Anwalt oder Ihre Verwaltung.