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Vereinsrecht

Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung: Wann ist sie gegeben?

Das BGB kennt kein Quorum: Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Was das für Sie bedeutet.

Aktualisiert · 6 Min. Lesezeit

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Kurz gesagt: Das BGB enthält kein Quorum für die Mitgliederversammlung. Wurde ordnungsgemäß eingeladen, ist die Versammlung beschlussfähig, gleichgültig, wie viele Mitglieder erschienen sind, es sei denn, die Satzung verlangt etwas anderes. Enthält Ihre Satzung ein Quorum, gilt es strikt: Der Versammlungsleiter stellt die Beschlussfähigkeit fest und nimmt die Zahlen ins Protokoll auf, wobei elektronisch teilnehmende und wirksam vertretene Mitglieder mitzählen.

Zehn von zweihundert Mitgliedern sind erschienen. Darf die Versammlung jetzt über den Haushalt beschließen? Die Antwort steht fast nie im Gesetz, sondern in Ihrer Satzung, und die Reihenfolge der Prüfung ist genau umgekehrt zu dem, was die meisten Vorstände vermuten.

Das BGB kennt kein Quorum

Das Vereinsrecht des BGB enthält keine Vorschrift, die eine Mindestzahl anwesender Mitglieder für die Beschlussfassung verlangt. Der Grundsatz lautet deshalb: Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig davon, wie viele Mitglieder erschienen oder vertreten sind. Die zehn Mitglieder im Beispiel oben können also wirksam über den Haushalt beschließen, und der Beschluss bindet auch die hundertneunzig, die nicht gekommen sind.

Der Gedanke dahinter ist einfach: Wer ordnungsgemäß eingeladen wurde und nicht kommt, verzichtet auf sein Stimmrecht. Deshalb liegt das Gewicht im Vereinsrecht auf der Einberufung. Wurde nicht allen Mitgliedern, nicht in der satzungsgemäßen Form, nicht fristgerecht oder ohne Bezeichnung der Beschlussgegenstände eingeladen, ist die Versammlung angreifbar, und daran ändert eine hohe Teilnehmerzahl nichts. Was die Einladung enthalten muss, steht im Ratgeber zur Einladung zur virtuellen Mitgliederversammlung.

Wenn die Satzung ein Quorum vorsieht

Die Satzung darf ein Quorum bestimmen, und viele Satzungen tun das. Typische Formulierungen sind: die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist; oder ein erhöhtes Quorum nur für bestimmte Beschlüsse, etwa Satzungsänderung und Auflösung. Steht eine solche Klausel in Ihrer Satzung, gilt sie strikt. Ein Beschluss, der ohne das erforderliche Quorum gefasst wird, ist angreifbar, und bei eintragungspflichtigen Beschlüssen kann bereits das Registergericht die Eintragung ablehnen.

Lesen Sie den Wortlaut genau, denn zwei Details entscheiden über das Ergebnis:

  • Anwesend oder vertreten? Spricht die Satzung nur von anwesenden Mitgliedern, ist streitig, ob bevollmächtigte Stimmen mitzählen. Eine saubere Satzung sagt ausdrücklich anwesend oder vertreten.
  • Mitglieder oder stimmberechtigte Mitglieder? Wenn Ihre Satzung Fördermitglieder, jugendliche Mitglieder oder Ehrenmitglieder ohne Stimmrecht kennt, macht das für die Berechnungsgrundlage einen erheblichen Unterschied.

Die Ersatzversammlung

Ein Quorum, das regelmäßig verfehlt wird, legt den Verein lahm. Deshalb enthalten viele Satzungen eine zweite Klausel: Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb einer bestimmten Frist eine neue Versammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Eine solche Satzungsregelung wird allgemein für zulässig gehalten und ist in der Praxis der übliche Weg.

Achten Sie dabei auf zwei Punkte. Erstens sollte die Einladung zur Ersatzversammlung ausdrücklich darauf hinweisen, dass diese Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist; viele Satzungen schreiben diesen Hinweis sogar vor, und ohne ihn fehlt den Mitgliedern die Information, die sie für ihre Entscheidung über die Teilnahme brauchen. Zweitens ist umstritten, ob die Ersatzversammlung schon mit derselben Einladung für denselben Tag, wenige Minuten später, einberufen werden darf. Manche Satzungen sehen diese sogenannte Eventualeinberufung ausdrücklich vor, andere nicht, und die Bewertung fällt uneinheitlich aus. Schweigt Ihre Satzung dazu, ist eine getrennte, neu einberufene Versammlung an einem anderen Tag der sichere Weg. Bei nennenswertem Streitpotenzial lassen Sie sich vorab anwaltlich beraten.

Die Feststellung durch den Versammlungsleiter

Die Beschlussfähigkeit wird nicht vermutet, sie wird festgestellt. Zu Beginn der Versammlung, nach der Eröffnung und der Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung, hält der Versammlungsleiter fest, wie viele stimmberechtigte Mitglieder der Verein hat, wie viele davon anwesend und wie viele vertreten sind, und ob damit das Quorum der Satzung erreicht ist. Diese drei Zahlen gehören ins Protokoll. Sie sind später der einzige Nachweis, und niemand rekonstruiert sie ein Jahr danach.

Eine praktische Frage stellt sich, wenn die Versammlung lange dauert: Muss das Quorum bei jedem Beschluss noch bestehen? Verlangt Ihre Satzung die Beschlussfähigkeit für den einzelnen Beschluss und nicht nur für den Beginn der Versammlung, dann ja. Bei knappen Verhältnissen sollte der Versammlungsleiter deshalb vor wichtigen Beschlüssen, insbesondere vor Wahlen und Satzungsänderungen, erneut zählen lassen. Ein Abstimmungssystem macht das einfach: Die Zahl der aktiven Zugänge und die Zahl der abgegebenen Stimmen sind jederzeit sichtbar.

Online-Teilnahme, Vollmachten, Enthaltungen

Mitglieder, die nach § 32 Abs. 2 BGB elektronisch an der Versammlung teilnehmen, sind teilnehmende Mitglieder und zählen für die Beschlussfähigkeit genauso wie die Mitglieder im Saal. Die Anwesenheitsliste besteht bei einer hybriden Versammlung deshalb aus zwei Teilen: der Unterschriftenliste vor Ort und der Liste der elektronisch angemeldeten Mitglieder mit dem Zeitpunkt der Anmeldung. Beide zusammen ergeben die Zahl der Teilnehmenden. Die Einzelheiten stehen im Ratgeber zur hybriden Mitgliederversammlung.

Wirksam vertretene Mitglieder zählen ebenfalls mit, soweit Ihre Satzung Vollmachten zulässt und ihr Quorumswortlaut sie erfasst. Setzen Sie für die Einreichung von Vollmachten eine Frist vor der Versammlung, sonst weiß der Versammlungsleiter bei der Eröffnung nicht, wie viele Stimmen im Raum sind.

Verwechseln Sie schließlich Beschlussfähigkeit und Mehrheit nicht. Die Beschlussfähigkeit fragt, ob genügend Mitglieder anwesend sind, damit überhaupt beschlossen werden darf. Die Mehrheit fragt, wie viele der abgegebenen Stimmen für den Antrag nötig sind. Enthaltungen sind dabei der klassische Stolperstein: Für die Beschlussfähigkeit zählt das enthaltende Mitglied mit, weil es anwesend ist; bei der Mehrheit nach abgegebenen Stimmen zählt die Enthaltung nach herrschender Auffassung nicht mit, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Halten Sie Ja, Nein und Enthaltungen deshalb immer getrennt im Protokoll fest.

Und in der Wohnungseigentümergemeinschaft?

Hier hat sich die Rechtslage verändert. Vor der WEG-Reform verlangte das Gesetz, dass mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten war, und wenn das misslang, folgte die Zweitversammlung. Seit dem Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz, das am 1. Dezember 2020 in Kraft trat, kennt das WEG kein Beschlussfähigkeitsquorum mehr: Die Eigentümerversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen oder vertretenen Eigentümer beschlussfähig. Die Zweitversammlung ist damit entfallen. Prüfen Sie aber Ihre Gemeinschaftsordnung, denn ältere Vereinbarungen können eigene Regelungen enthalten. Mehr dazu im Ratgeber zur Eigentümerversammlung online.

Häufige Fragen

Wie viele Mitglieder müssen erscheinen, damit die Mitgliederversammlung beschlussfähig ist?

Nach dem BGB keine bestimmte Zahl: Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig. Maßgeblich ist allein Ihre Satzung. Enthält sie kein Quorum, kann die Versammlung auch mit wenigen Anwesenden wirksam beschließen.

Zählen online teilnehmende Mitglieder für die Beschlussfähigkeit mit?

Ja. Mitglieder, die nach § 32 Abs. 2 BGB im Wege elektronischer Kommunikation teilnehmen, üben ihre Mitgliedschaftsrechte in der Versammlung aus und zählen wie anwesende Mitglieder. Führen Sie die Anwesenheitsliste für Saal und Online-Teilnahme zusammen.

Was passiert, wenn ein Beschluss ohne das satzungsmäßige Quorum gefasst wurde?

Der Beschluss ist fehlerhaft und kann angegriffen werden; je nach Schwere des Mangels kommt auch Nichtigkeit in Betracht. Bei eintragungspflichtigen Beschlüssen wie Satzungsänderungen oder Vorstandswahlen kann das Registergericht die Eintragung ablehnen. Lassen Sie den Punkt in einer neuen Versammlung ordnungsgemäß beschließen.

Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Im Zweifel fragen Sie einen Anwalt oder Ihre Verwaltung.